Antigen-Schnelltest im Ligabetrieb in Warnstufe ausreichend

Ergänzung der CoronaVO Sport
Die neue CoronaVO Sport wurde erneut überarbeitet und ist seit dem 05.11.2021 gültig. Die Ergänzungen betreffen besonders nicht-immunisierte Trainer*innen sowie Spieler*innen im Ligabetrieb.
von Maike Seitz
08.11.21. Aktuelle Änderungen der CoronaVO Sport Änderungen zum 5. November 2021
Testnachweis – Testungen von nicht-immunisierten Beschäftigten, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, sind in der Einrichtung unter Beobachtung durchzuführen oder müssen von einer zugelassenen Teststelle stammen. Häusliche Tests reichen nicht aus.
– Für die oben stehenden Personengruppen reicht in allen Stufen beim Trainings- und Übungsbetrieb und bei Wettkampfveranstaltungen ein Antigen-Schnelltest aus. Zutritt zu Ligabetrieb und Wettkampfserien – Bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb (z. B. Verbandsrundenspiele) ist für den Zutritt nicht-immunisierter Sportlerinnen und Sportler und sonstiger daran mitwirkende Personen (z. B. Trainer/innen; Schieds- und Kampfrichter/innen) zu geschlossenen Räumen auch in der Warnstufe ein Antigen-Testnachweis ausreichend. Bisher war ein PCR-Testnachweis erforderlich.
– In der Alarmstufe bleibt es dabei, dass auch bei Wettkampfserien oder Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises, in geschlossenen Räumen 2G gilt.> Hier geht es zur CoronaVO Sport